Am 11.06.2021 trat eine neue Landesverordnung über die Entsorgung von pflanzlichen Abfällen außerhalb von Ab-
fallentsorgungsanlagen (Pflanzenabfallverordnung, kurz PflAbfVO) in Kraft. Sie bedeutet eine starke Einschränkung beim Verbrennen pflanzlicher Abfälle, denn gemäß § 1 Abs. 2 PflAbfVO zählen als pflanzliche Abfälle im Sinne der Verordnung nur diejenigen Abfälle, die im Rahmen der Bewirtschaftung bewachsener Flächen auf Grundstücken im Außenbereich im Sinne des § 35 Baugesetzbuch anfallen. Damit ist die Beseitigung pflanzlicher Abfälle außerhalb von Abfallbeseitigungsanlagen (§ 28 Abs. 1 S. 1 Kreislaufwirtschaftsgesetz, KrWG) innerhalb zusammenhängend bebauter Ortsteile (§ 34 BauGB) nicht mehr zulässig. Pflanzliche Abfälle aus Hausgärten usw. müssen in diesen Bereichen also entweder im eigenen Garten (z.B. als Kompost- oder Mulchmaterial) verwertet oder über die Biotonne entsorgt werden.

Für die Verbrennung pflanzlicher Abfälle im Außenbereich geltenden strengere Voraussetzungen als bisher: Das Verbrennen von pflanzlichen Abfällen außerhalb von Abfallbeseitigungsanlagen ist im Einzelfall nur zulässig, wenn zunächst keine Beeinträchtigung des Allgemeinwohls zu befürchten ist. Das Verbrennen pflanzlicher Abfälle nach Absatz 1 soll nur auf dem Grundstück durchgeführt werden, auf dem sie angefallen sind, und muss der zuständigen Behörde (Landrat des Kreises Herzogtum Lauenburg, Barlachstraße 2, 23909 Ratzeburg, www.kreis-rz.de) mindestens 5 Tage vor dem Verbrennen angezeigt werden.

Den gesamten Inhalt der Landesverordnung finden Sie hier.

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