Die Ausschuss-Sitzung lockte am vergangenen Mittwoch viele Klempauerinnen und Klempauer an. Es war die erste öffentliche Veranstaltung in der Gemeinde seit Beginn des Corona-Lockdowns. Alle saßen natürlich mit coronakonformem Abstand zueinander im DGH.
Es gab auch einiges zu besprechen:
Hauptpunkt war die künftige Pflege der im Gemeindeeigentum befindlichen Wegränder und Flächen. Um der Insekten- und Käferwelt und anderen Tieren einen Lebensraum mit Blütenpflanzen und Deckung bieten zu können, werden die Wegränder künftig a) nur auf 60 cm Breite ab Asphaltkante und b) frühestens ab 15. Juli gemäht. Dann haben die meisten Blütenpflanzen nämlich schon Samen gebildet. Gemeindeflächen wie z.B. die Ausgleichsfläche am Hainbuchenring sollen ebenfalls erst ab 15. Juli gemäht werden, um auch hier die Samenbildung zu ermöglichen. Einzig der Bierweg – die Straße zum Lindenbusch hoch – darf schon ab 1. Juni gemäht werden, wenn der Pflanzenbestand dann schon eine Höhe erreicht hat, dass er ein Verkehrshindernis bedeuten könnte.
Eine Reiterin beklagte, dass durch die im Frühjahr erfolgte Ausbringung von Bau-Schredder im Moorweg jetzt spitze Steine an den Wegrändern liegen, die unbeschlagenen Pferdehufen Schaden zufügen können. Der Ausschuss will prüfen, wie hier Abhilfe geschaffen werden kann.
Außerdem wurde eine mangelhafte Frei- und Reinhaltung der Gehwege und der Straßenränder an mehreren Grundstücken festgestellt. Diese Problematik wird in der kommenden Gemeindevertretersitzung am 25. Juni Thema sein. Die anliegenden Eigentümer sind laut unserer Satzung über die Straßenreinigung zur Reinhaltung verpflichtet:
§ 2 Übertragung der Reinigungspflicht
(1) Die Reinigung folgender Straßenteile wird auf die Eigentümer der anliegenden Grundstücke übertragen:
a) Gehwege einschließlich der gleichzeitig als Radweg ausgewiesenen Gehwege, der Verbindungs- und Treppenwege und des markierten Teils des Gehweges, der durch Kraftfahrzeuge mitbenutzt werden darf.
b) Trenn-, Baum- und Parkstreifen sowie sonstige zwischen dem anliegenden Grundstück und der Fahrbahn gelegene Teile des Straßenkörpers.
c) die halbe Breite von verkehrsberuhigten Straßen,
d) die Hälfte der Fahrbahnen einschließlich Fahrbahnrinnen und Bordsteinkanten sowie Radwege.
Verkehrsberuhigte Straßen im Sinne dieser Satzung sind solche, die nach der Straßenverkehrsordnung besonders gekennzeichnet sind.